Schwäbisch Hall, Germany
Mauerstraße 1
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Auszug aus der Berufsordnung: § 2 Kollegialität (1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Ich hoffe das Kunden nicht wie Kollegen behandeln werden!
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Man muss doch vermuten, dass bei gewerblicher Abmahntätigkeit die kerngeschäftliche Fachkompetenz auf der Strecke bleibt. Selbst wenn nicht sind die Abmahnungen gegen andere Apotheken abstoßend.
Verehrte Kunden der Brücken Apotheke in Schwäbisch Hall, informieren Sie sich im Internet über die seltsamen Geschäftsfelder dieser Apotheke. Schämen Sie sich, Herr Apotheker!
Deli
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